
Mögliche Geschäftsgeheimnisse Googles werden zum Fall für den Bundesgerichtshof
Hintergrund ist, dass Deutschlands oberste Wettbewerbshüter dem Konzern «verschiedene wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen» bei seinen Google Automotive Services (GAS) untersagen wollen. Es geht um ein Produktbündel aus dem Kartendienst Google Maps, einer Version des App-Stores Google Play und dem Sprachassistenten Google Assistant. Fahrzeughersteller wie Volvo, Ford, Renault, Nissan und Polestar nutzen die GAS; die deutschen Hersteller wie BMW, Mercedes, Audi und VW gehören nicht dazu.
Im Juni 2023 machte das Bundeskartellamt eine vorläufige rechtliche Einschätzung bekannt. Demnach sind einige der Praktiken Googles bei den Automotive Services nicht mit den neuen Vorschriften für Digitalkonzerne vereinbar. Das Kartellamt kritisiert vor allem, dass die Dienste nur als Bündel angeboten würden. Es will Google-Wettbewerbern bisherige Ermittlungsergebnisse teilweise bekanntgeben, damit diese Stellung nehmen können. Gegen die Offenlegung einiger Textpassagen wehrte sich Google mit dem Argument, dass so Betriebsgeheimnisse bekannt würden. Das Kartellamt legte die Beschwerde dem BGH vor.
Google bietet Herstellern die Dienste den Angaben nach grundsätzlich nur zusammen an und macht nach Auffassung des Bundeskartellamts weitere Vorgaben für die Präsentation der Dienste im Infotainmentsystem von Autos, damit diese bevorzugt genutzt werden. Bei der Behörde haben sich zwei Wettbewerber beschwert: der Karten-Spezialist TomTom und der Sprachassistent-Spezialist Cerence. Das Kartellamt mahnte Google Deutschland und den Mutterkonzern Alphabet im Juni ab und informierte über die wettbewerblichen Bedenken.
Google hatte daraufhin Lösungsvorschläge unterbreitet, wie der BGH mitteilte. Das Kartellamt plane, Teile der bisherigen Ermittlungsergebnisse gegenüber zwei Google-Konkurrenten offenzulegen, damit diese zu den wettbewerblichen Bedenken Stellung nehmen können. «Google beanstandet, dass damit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Googles gegenüber Wettbewerbern offengelegt würden und hat gegen die Offenlegung einzelner, bestimmt bezeichneter Textpassagen Beschwerde eingelegt.»