
Im Rechtsstreit zwischen Google und dem Bundeskartellamt wurden Beschwerde des Onlineriesen größtenteils zurückgewiesen
Google bietet Herstellern die Dienste den Angaben nach grundsätzlich nur zusammen an und macht nach Auffassung des Bundeskartellamts weitere Vorgaben für die Präsentation der Dienste im Infotainmentsystem von Autos, damit diese bevorzugt genutzt werden. Bei der Behörde haben sich zwei Wettbewerber beschwert: der Karten-Spezialist TomTom und der Sprachassistent-Spezialist Cerence. Das Kartellamt mahnte Google Deutschland und den Mutterkonzern Alphabet im Juni ab und informierte über die wettbewerblichen Bedenken.
Google hatte daraufhin Lösungsvorschläge unterbreitet, wie der BGH mitteilte. Das Kartellamt plane, Teile der bisherigen Ermittlungsergebnisse gegenüber zwei Google-Konkurrenten offenzulegen, damit diese zu den wettbewerblichen Bedenken Stellung nehmen können. "Google beanstandet, dass damit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Googles gegenüber Wettbewerbern offengelegt würden und hat gegen die Offenlegung einzelner, bestimmt bezeichneter Textpassagen Beschwerde eingelegt."
Gegen die Offenlegung einiger Textpassagen wehrte sich Google mit dem Argument, dass den Wettbewerbern so Betrieb- und Geschäftsgeheimnisse bekannt würden. Das Kartellamt legte die Beschwerde der Google-Dachgesellschaft Alphabet und von Google Germany dem BGH vor, der am Dienstag größtenteils unter Ausschluss der Öffentlichkeit darüber verhandelte.
Die Anwältin von Google argumentierte dabei unter anderem damit, dass TomTom ein Hauptwettbewerber sei. Der Vertreter des Bundeskartellamts warnte davor, solche Untersuchungen zu sehr zu erschweren. Bereits vor der Verhandlung einigten sich Google und das Amt hinsichtlich einiger Passagen, wie der BGH nun mitteilte. In der Verhandlung habe es weitere Einigungen gegeben, aber eben nicht zu allen strittigen Textstellen.
Hinsichtlich eines einzelnen wörtlichen Zitats gab der BGH der Google-Beschwerde nun statt. Dieses stamme aus internen Unterlagen. Im Übrigen wies der Kartellsenat die Beschwerde zurück. Dabei ging es den Angaben zufolge um die Bewertungen der Strategie Googles durch das Bundeskartellamt und die wörtliche Wiedergabe einzelner Klauseln aus Verträgen mit Fahrzeugherstellern.
Würden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in solchen Fällen gegenüber Wettbewerbern offengelegt, müsse der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden, erklärte der BGH. Das Vorgehen müsse also zur Aufklärung geeignet, erforderlich und angemessen sein. Angemessen sei es, wenn das Aufklärungsinteresse des Amts schwerer wiege als das Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens. Die Interessen müssten dabei gegeneinander abgewogen werden.