
EuGH: 'Hautfreundlich' in Desinfektionsmittel-Werbung verboten
Hintergrund des Streits war die Frage, ob die Bezeichnung "hautfreundlich" irreführend sei und somit gegen die europäische Biozidverordnung verstößt. Die Wettbewerbszentrale hatte dm unter anderem wegen dieser Werbeaussage vor Gericht gezogen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Deutschland bat daraufhin den EuGH um Auslegung der relevanten Rechtsvorschriften.
Der EuGH entschied, dass der Begriff "hautfreundlich" auf den ersten Blick positive Assoziationen weckt und potenzielle Risiken für Gesundheit oder Umwelt verschleiert. Dies stehe im Widerspruch zur Biozidverordnung, die irreführende Werbung in Bezug auf die Risiken für Gesundheit, Umwelt oder Wirksamkeit verbietet.
In seiner Entscheidung stellte der EuGH fest, dass der Begriff "hautfreundlich" daher nicht mehr in der Werbung für Desinfektionsmittel verwendet werden darf. Das Urteil des EuGH bindet nun den BGH, der über den konkreten Fall entscheiden muss.
Ein genauer Termin für die Entscheidung des BGH in Karlsruhe steht noch aus.
Dieses Urteil des EuGH hat potenziell weitreichende Auswirkungen auf die Werbung für Desinfektionsmittel und andere Biozidprodukte innerhalb der EU.